Grundsätzlich zahlen Feuerwehreinsätze immer die Gemeinden (in unserem Fall die Stadt Augsburg). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde nachträglich einen sogenannten Kostenersatz verlangen.
Als Faustregel gilt: Wird der Notruf in gutem Glauben gewählt und dient der Einsatz der Abwehr von akuten Gefahren, wie bspw. der Brandbekämpfung, oder der Menschenrettung, trägt die Gemeinde die Einsatzkosten. Ob die Gemeinde einen Kostenersatz verlangt, ist aber immer vom konkreten Einzelfall abhängig und die Berechnung basiert auf der Kostensatzung der Stadt Augsburg.
Im Bayerischen Feuerwehrgesetz steht dazu unter anderem:
Kostenersatz […] kann verlangt werden
Auszug aus Art. 28 Abs. 2 BayFwG (Bayerisches Feuerwehrgesetz), Stand des Auszugs: 24.08.2023
- für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlaßt war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
- für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
- für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
- für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
- wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
- für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
- für Sicherheitswachen.
Siehe auch die Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG).