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Das BayFwG legt fest, dass der Beschäftigte oder die Beschäftigte vom Betrieb für Einsätze und Ausbildungen freigestellt werden muss. Allerdings lässt sich das je nach Arbeitsplatz nicht immer so einfach umsetzen, daher ist oft diplomatisches Fingerspitzengefühl gefragt und die Freistellung für Einsätze sollte mit dem Betrieb abgeklärt sein. Der Betrieb muss dem Feuerwehrangehörigen oder der Feuerwehrangehörigen den Lohn weiterhin zahlen, der kann wiederum bei der jeweiligen Gemeinde einen Erstattungsanspruch geltend machen.